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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEAUFORT SEALANTS

Anwendbarkeit Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Identität des Unternehmens:

Beaufort-Sealants

Gildestraat 6a

NL-7622AZ  Borne

Rufnummer: 074-2672700

E-mailadres: info@beaufort-sealants.com

Handelskammer Enschede: 50803352

Steur-IDr: NL001487151B65

Artikel 1: Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und alle Verträge betreffend den Verkauf und die Lieferung von Sachen und betreffend die Ausführung von Arbeiten, die durch Beaufort Sealants abgeschlossen wurden, soweit Beaufort Sealants der Gegenpartei mitgeteilt hat, dass diese Geschäftsbedingungen auf ihre Angebote und Lieferungen anwendbar sind, unter ausdrücklichem Ausschluss der Anwendbarkeit aller allgemeinen (Einkaufs)Bedingungen der Gegenpartei.

II Angebote:

Artikel 2: Angebote, ungeachtet ihrer Form, sind unverbindlich bis zu dem Zeitpunkt, an dem der sich daraus ergebende Auftrag auf die in Artikel 7 beschrieben Weise bindend geworden ist.

Artikel 3: Wir haften nicht für Schäden infolge von Fehlern in von uns gemachten Empfehlungen und bereitgestellten Daten in Bezug auf die Lieferung von Produkten, außer im Fall von grobem Verschulden und Vorsatz.

Artikel 4: Alle Zeichnungen, Skizzen, Diagramme, Muster, Modelle usw., die von uns im Rahmen der Aufträge auf Bestellung angefertigt wurden, sind unser Eigentum und bleiben dies auch nach vollständiger Erfüllung des Vertrags. Die Zeichnungen usw. dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise vervielfältigt werden oder Dritten gezeigt oder zur Verfügung gestellt werden, gleich zu welchem Zweck. Der Auftraggeber haftet uns gegenüber für Schäden, die dadurch entstehen, dass Dritte Zeichnungen usw. zu sehen oder in die Hände bekommen.

Die Zeichnungen usw. sind auf erste Aufforderung hin unverzüglich an uns zurückzugeben.

Artikel 5: Wir haften nicht für Fehler in Daten, Zeichnungen usw. oder Empfehlungen, die uns durch den Auftraggeber oder in seinem Namen zur Verfügung gestellt werden, damit wir sie bei der Erfüllung des Vertrags verwenden. Wir sind nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber oder über ihn von Dritten erhaltenen Daten oder Unterlagen zu prüfen und wir verlassen uns auf deren Richtigkeit.

Der Auftraggeber hält uns in Bezug auf Obiges für die sich aus den genannten Fehlern ergebenden Ansprüche Dritter schadlos.

Artikel 6: Alle Preise gelten für Lieferung ab Lager bzw. Fabrik, einschließlich Verpackung, jedoch ohne MwSt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sobald die Waren das Lager bzw. die Fabrik verlassen, gehen sie auf Rechnung und Gefahr unseres Auftraggebers, der sich gegen dieses Risiko ausreichend zu versichern hat.

Wir sind frei in der Wahl einer zweckmäßigen Verpackung und Versandart.

Das für wiederholten Gebrauch bestimmte Verpackungsmaterial für unsere Produkte bleibt unser Eigentum. Der Abnehmer hat dieses Verpackungsmaterial zu unserer Verfügung zu halten. Für Schäden oder Verlust ist der Abnehmer haftbar.

Wenn in Bezug auf den Vertrag fällige Kosten, wie Frachtkosten, Ein- und Ausfuhrzölle, Stations-, Lager-, Bewachungs-, Verzollungs- und Abfertigungskosten, Steuer oder sonstige Abgaben nach Abschluss des Vertrags eingeführt oder erhöht werden, gehen diese zulasten des Auftraggebers, ebenso die Folgen geänderter Wechselkurse, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Für Waren, die wir nach Termin oder auf Abruf liefern müssen, und für Waren, die wir bei Eingang des Auftrags nicht oder nur teilweise auf Lager haben und die wir für baldmöglichste Lieferung notieren, behalten wir uns das Recht vor, ohne weitere Mitteilung die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise und Kosten zu berechnen, ungeachtet einer vorherigen Bestätigung.

III Bestellung / Auftrag und sonstige Vereinbarungen:

Artikel 7: Eine Bestellung/ein Auftrag ist für uns nur bindend, soweit sie/er von uns schriftlich und ohne Vorbehalt akzeptiert wurde. Obiges gilt ebenso für nähere Verträge und für Änderungen von bestehenden Verträgen.

Artikel 8: Wenn nach Annahme einer Bestellung oder nach Verkauf durch uns Umstände eintreten, die sich auf die Selbstkosten auswirken, wie Veränderungen in den Rohstoffpreisen oder in den zu liefernden Sachen selbst, in Löhnen, Währungskursen, in Einfuhrzöllen usw., behalten wir uns das Recht vor, diese Preisänderungen an unseren Auftraggeber weiterzuberechnen. Der Auftraggeber wird darüber benachrichtigt.

Artikel 9: Wenn unser Auftraggeber nach Annahme der Bestellung Änderungen angibt, mit denen wir nicht einverstanden sein können, oder wenn die Bestellung ganz oder teilweise storniert wird, gehen alle bereits angefallenen Kosten sowie der Betrag unseres Gewinnausfalls und Leerlaufverluste auf Rechnung unseres Auftraggebers. Bei Stornierung durch den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, alle uns bereits entstandenen Kosten sowie unseren Gewinnausfall und unsere Leerlaufverluste zu vergüten. Eine Stornierung ist nur nach schriftlicher Zustimmung unsererseits möglich. Wenn die begründete Vermutung besteht, dass die finanzielle Lage des Auftraggebers dazu Anlass gibt, sind wir berechtigt, vom Auftraggeber eine Sicherheit für die Bezahlung der uns für ihn entstandenen und noch entstehenden Kosten in Form einer Bankbürgschaft zu unseren Gunsten bzw. durch Zahlung des vereinbarten, letztendlich geschuldeten Betrags zu verlangen.

Wir sind berechtigt, die Ausführung der Arbeiten bis zur Stellung der Sicherheit auszusetzen.

Wenn innerhalb 3 Monaten nach Aufforderung zur Stellung einer Sicherheit dieser Aufforderung nicht entsprochen wurde, befindet sich der Auftraggeber in Verzug, ohne dass dazu eine Inverzugsetzung erforderlich wäre, und kann der Vertrag durch uns ohne Einschaltung eines Gerichts aufgelöst werden.

Der Auftraggeber haftet für alle Kosten, Schäden und Gewinnausfälle, die sich aus dem Auftrag und aus der zwischenzeitlichen Beendigung ergeben.

Artikel 10: Es steht uns frei, für die Ausführung dieser Bestellung Dritte einzuschalten.

IV Bestimmungen in Bezug auf das Produkt:

Artikel 11: Es wird davon ausgegangen, dass wir unsere Verpflichtungen hinsichtlich der zu liefernden Produktmenge erfüllt haben, wenn wir 10% mehr oder weniger als die bestellte Menge ausliefern.

Artikel 12: Durch unseren Auftraggeber oder in seinem Namen uns zur Verfügung zu stellende Teile, die auf, in oder an dem von uns herzustellenden Produkt angebracht oder bearbeitet werden müssen, müssen an uns in der benötigten Menge zuzüglich 10% rechtzeitig, kostenlos und franko unser Werk geliefert werden.

Der Auftraggeber haftet für die uns so zur Verfügung gestellten Teile oder sonstigen Güter und für deren richtige Verwendbarkeit. Wir gehen ohne weitere Prüfung davon aus, dass diese Teile usw. ohne Weiteres in, auf oder an dem herzustellenden, in Auftrag gegebenen Produkt verwendbar, zu montieren und zu bearbeiten sind, vorbehaltlich anderslautender, schriftlich vereinbarter Bestimmungen. Wenn bestimmte Teile zu spät geliefert werden bzw. von uns nicht verarbeitet werden können und dies einen Produktionsstillstand zur Folge hat, haftet der Auftraggeber für alle uns infolge dieses Stillstands entstandenen Schäden.

V Garantie:

Artikel 13: Unter Berücksichtigung der Bestimmungen an anderer Stelle in diesen Geschäftsbedingungen garantieren wir im Fall von durch uns oder in unserem Namen hergestellten Produkten sowohl die Tauglichkeit der von uns gelieferten Produkte als auch die Qualität des dafür verwendeten und/oder gebauten Materials in dem Sinne, dass bei spezifizierten Produkten die Tauglichkeit der Spezifikation von vornherein definiert sein muss. Im Fall der Lieferung von durch Dritte hergestellten kompletten Produkten im Rahmen des Handels garantieren wir jedoch, dass die gelieferten Produkte in Bezug auf Spezifikation und Materialien dem entsprechen, was zwischen den Parteien vereinbart wurde.

Die vorgenannte, von uns gewährte Garantie gilt nicht:

  1. für Mängel, die auf Untauglichkeit von Materialien und/oder Teilen zurückzuführen sind, welche vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt bzw. vorgeschrieben wurden;
  2. für Mängel, die die Folge von unsachgemäßem Gebrauch oder Versäumnissen des Auftraggebers oder von dessen Personal sind;
  3. für Mängel, die auf normalen Verschleiß, falsche Behandlung, außergewöhnliche Belastung oder Gebrauch von ungeeigneten Betriebsmitteln und ätzenden Chemikalien zurückzuführen sind.

VI Lieferung:

Artikel 14: Lieferzeiten werden nur näherungsweise angegeben und stellen keine Verwirkungsfristen dar. Wir haften nicht für die Folgen einer Überschreitung der angegebenen Lieferzeit. Eine Überschreitung der Lieferzeit, gleich aus welchem Grund, begründet für den Auftraggeber keinerlei Recht auf Schadensersatz oder auf Nichteinhaltung einer ihm diesbezüglich obliegenden Verpflichtung. Eine Auflösung durch den Auftraggeber ist möglich unter den Bedingungen, die für eine Stornierung gelten, wie in Art. 9 festgelegt.

Wir sind berechtigt, eine Bestellung als Ganzes bzw. nacheinander in Teilen auszuliefern. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, dem Auftraggeber jede Teillieferung separat in Rechnung zu stellen und dafür eine Bezahlung zu verlangen. Wenn und solange eine Teilsendung durch den Auftraggeber nicht bezahlt wird und/oder der Auftraggeber andere Verpflichtungen aus dem betreffenden Vertrag oder einem früheren Vertrag (früheren Verträgen) nicht erfüllt, sind wir nicht zur Lieferung der nächsten Teilsendung verpflichtet und sind wir berechtigt, den Vertrag (die Verträge), soweit diese(r) noch nicht ausgeführt wurde(n) ohne Einschaltung eines Gerichts und ohne Inverzugsetzung des Auftraggebers aufzulösen, unter Erhaltung unseres Rechts auf Schadensersatz und ohne dass der Auftraggeber irgendein Recht auf Schadensersatz oder auf andere Weise geltend machen kann.

Vll Eigentumsvorbehalt und Risiko:

Artikel 15: Wir bleiben Eigentümer der von uns an den Auftraggeber gelieferten Sachen, auch nach Auslieferung, ganz gleich, wo sich diese Sachen befinden. Es wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die Waren für uns verwahrt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, ganz gleich aufgrund welchen Vertrags.

Der Abnehmer hat das Recht, die bei uns eingekauften Produkte weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten, sofern dies im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäfts geschieht. Solange keine vollständige Bezahlung erfolgt ist, dürfen die Sachen in keiner Weise als Sicherheit für die Schulden gegenüber Dritten verwendet werden. Im Fall der Nichtbezahlung eines einforderbaren Betrags bzw. falls der Auftraggeber einer Verpflichtung aufgrund irgendeines Vertrags mit uns bzw. in Bezug auf die Ausführung von Arbeiten oder den Verkauf von Waren uns gegenüber nicht nachkommt, wie auch im Fall eines Antrags auf Zahlungsvergleich, Konkurs oder Liquidation des Auftraggebers, haben wir das Recht, den Vertrag oder denjenigen Teil des Vertrags, der von uns zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführt wurde, sowie einen eventuell bestehenden sonstigen Vertrag (sonstige Verträge), der (die) mit dem Auftraggeber geschlossen wurde(n), mit sofortiger Wirkung zu annullieren, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden müsste. Der Auftraggeber erklärt sich im Voraus mit der vorgenannten Annullierung einverstanden, in welchem Fall der Auftraggeber uns schon jetzt den Zutritt zu seinen Geländen und Gebäuden erlaubt und wir berechtigt sind, die noch nicht bezahlten, gelieferten Waren zurückzunehmen, unbeschadet unseres Rechts auf Ersatz von Schäden, Kosten, Zinsen und Gewinnausfall, die jeweils entstehen könnten.

In den vorgenannten Fällen ist jede Forderung, die wir zulasten des Auftraggebers haben, vollständig und sofort fällig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich über die Tatsache zu informieren, dass Dritte Rechte an Waren geltend machen, die gemäß diesem Artikel unserem Eigentumsvorbehalt unterliegen.

VIII Höhere Gewalt:

Artikel 16: Wenn für uns eine Situation von höherer Gewalt eintritt, u.a. Störungen im Betrieb oder in der Anlieferung von Produkten, Materialien, Rohstoffen und Hilfsmitteln, sowie wenn Umstände eintreten, wodurch für uns eine Lieferung unangemessen erschwert und/oder unverhältnismäßig schwierig wird, sind wir berechtigt, die Lieferung entweder während einer von uns festzulegenden angemessenen Frist auszusetzen oder – entweder nach Ablauf der genannten angemessenen Frist oder sofort – den Vertrag ohne Einschaltung eines Gerichts in Form einer schriftlichen begründeten Erklärung aufzulösen, und zwar so, dass der Auftraggeber daraus keinerlei Anspruch auf Vergütung des ihm entstandenen oder noch entstehenden Schadens ableiten kann. Handelt es sich dabei um eine teilweise Ausführung, schuldet der Auftraggeber die uns entstandenen Kosten und/oder einen proportionalen Teil des Gesamtpreises, natürlich gegen Lieferung der durch uns hergestellten Sachen. Wir haften weder für direkte noch indirekte Schäden, gleich welcher Bezeichnung, die dem Auftraggeber oder Dritten durch Aussetzung oder Annullierung infolge der vorgenannten höheren Gewalt entstehen.

IX Gewerbliche Eigentumsrechte:

Artikel 17: Falls wir Artikel nach Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Anweisungen im weitesten Sinne des Wortes herstellen, die wir von unserem Auftraggeber oder über diesen von Dritten erhalten, garantiert unser Auftraggeber, dass durch die Herstellung und/oder Lieferung dieser Artikel keine Patentmarken oder Nutzungsrechte, Handelsmodelle oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden, und hält uns unser Auftraggeber gegen alle sich daraus ergebenden Ansprüche schadlos. Wenn ein Dritter aufgrund eines vorgeblichen Rechts gegen die Herstellung und/oder Lieferung Einspruch erhebt, sind wir ohne Weiteres und alleine aufgrund dieser Tatsache berechtigt, die Herstellung und/oder Lieferung sofort einzustellen und von unserem Auftraggeber die Erstattung der uns entstandenen Kosten zu verlangen, unbeschadet unserer Ansprüche auf eventuelle weitere Schadensersatzleistungen, ohne dass wir zu einer Schadensersatzleistung an ihn verpflichtet sind. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Dritte Einspruch gegen die Herstellung und/oder Lieferung von für ihn bestimmten Waren erheben. Das geistige Eigentum an den von uns erstellten Urkunden, Zeichnungen, Mustern, Modellen und anderen Sachen behalten wir uns vor, auch nach Lieferung an den Auftraggeber. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch Verletzung unserer geistigen Eigentumsrechte durch die von uns an ihn gelieferten Sachen verursacht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, sobald ihm eine Verletzung unserer Rechte zur Kenntnis gelangt.

X Reklamationen:

Artikel 18: Der Auftraggeber hat bei Eingang zu prüfen, ob die richtige Produktmenge geliefert wurde. Eine Reklamation in Bezug auf die gelieferte Menge hat zu erfolgen unmittelbar nachdem der Auftraggeber die Menge angemessenerweise hätte untersuchen können, spätestens jedoch innerhalb 5 Werktagen nach Lieferung der empfangenen Produkte. Erfolgt keine rechtzeitige Reklamation, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die im Frachtbrief, im Lieferschein oder einem entsprechenden Dokument genannte Menge als richtig akzeptiert hat.

Alle Reklamationen in Bezug auf eventuelle falsche Ausführung der Bestellungen oder in Bezug auf die Qualität der gelieferten Produkte müssen per Einschreiben innerhalb acht Tagen nach Auslieferung erfolgen.

Bei Mängeln im Sinne von Art. 14 hat der Auftraggeber innerhalb 48 Stunden, nachdem er einen Mangel festgestellt zu haben glaubt, uns darüber per Einschreiben in Kenntnis zu setzen.

Nach Ablauf der vorgenannten Fristen wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber das Gelieferte vollständig akzeptiert hat. Reklamationen außerhalb der vorgenannten Fristen brauchen von uns dann auch nicht mehr bearbeitet zu werden.

Wenn rechtzeitig reklamiert wurde und nachdem bewiesen ist, dass die Produkte Material- oder Fabrikationsfehler aufweisen, werden wir nach eigener Wahl entweder für eine vollständige oder teilweise kostenlose Neulieferung sorgen oder die gelieferten Sachen zurücknehmen und dem Auftraggeber gutschreiben. Irgendwelche weiteren Verpflichtungen haben wir nicht, insbesondere in Bezug auf Schadensersatz. Wir haften nicht für Kosten, Schäden und Zinsen, die für den Auftraggeber oder für Dritte als direkte oder indirekte Folge von Handlungen oder Unterlassungen von bei uns beschäftigten Personen oder von Mängeln an den Waren, die wir an den Auftraggeber geliefert haben, entstehen könnten. Wir sind nur verpflichtet, entsprechend den bei der Erteilung der Aufträge vereinbarten Spezifikationen zu liefern. Für die Verwendbarkeit der gelieferten Produkte für die vom Auftraggeber beabsichtigten oder sonstigen, von den Spezifikationen abweichenden Zwecke, übernehmen wir keine Haftung.

Reklamationen werden nicht bearbeitet, wenn der Auftraggeber in irgendeiner Weise mit seinen bis dahin aufgrund irgendeines Vertrags entstandenen Verpflichtungen uns gegenüber säumig geblieben ist.

XI Bezahlung:

Artikel 19: Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, außer wenn etwas anderes vereinbart wurde. Bei Überschreitung dieser Frist befindet sich der Käufer von Rechts wegen in Verzug durch einfaches Verstreichen dieser Zahlungsfrist, ohne dass dazu eine Inverzugsetzung stattfinden müsste.

In diesem Fall wird die Ausführung aller für den Auftraggeber angenommenen Aufträge ausgesetzt, bis die vollständige Bezahlung stattgefunden hat bzw. bis zu einem von uns festzusetzenden Termin. Wird dieser Termin überschritten, sind wir berechtigt, die genannten Aufträge nicht auszuführen und Schadensersatz zu verlangen. Ab dem Moment, in dem die Zahlung erfolgt sein muss, schuldet der Auftraggeber auf den Rechnungsbetrag die gesetzlichen Zinsen für jeden Monat oder Teil eines Monats, um den das Fälligkeitsdatum überschritten wird. Zahlungen müssen durch Bank- oder Giroüberweisung erfolgen. Der Auftraggeber ist einfach durch das Verstreichen des Zahlungstermins ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug, ebenso im Fall von (beantragtem) Konkurs oder Zahlungsvergleich, eines Zwangsverfahrens oder einer Nachlassverwaltung und Liquidation.

Alle Kosten, insbesondere die außergerichtlichen Kosten, und die gerichtlichen Kosten zur Einziehung unserer Forderung in Verbindung mit der verspäteten Zahlung gehen zulasten des Auftraggebers, der sich in Verzug befindet.

Wir haben das Recht, festzulegen, auf welche Schulden Zahlungen angerechnet werden, jedoch werden Zahlungen in jedem Fall zuallererst von den Zinsen und den uns entstandenen Kosten abgezogen. Wir haben jederzeit das Recht, vom Auftraggeber weitere Sicherheiten für die Bezahlung zu verlangen. Wenn die Aufforderung, eine Sicherheit zu stellen, innerhalb 10 Tagen nicht erfüllt wurde, befindet sich der Auftraggeber ohne weitere Ankündigung in Verzug und wird der Auftrag als beendet angesehen. Der Auftraggeber haftet für alle unsere Kosten und Schäden, die sich aus dem Auftrag und aus der zwischenzeitlichen Beendigung ergeben. Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber zu verlangen, dass er eine Abtretungsurkunde zur Übertragung seiner Forderung(en) gegenüber seinem Abnehmer unterzeichnet, wobei sich der Auftraggeber uns gegenüber, wenn wir es verlangen, verpflichtet, und zwar zur Absicherung der Zahlung der Schuld(en) des Auftraggebers uns gegenüber.

XII Haftung:

Artikel 20: Jede Haftung von Beaufort Sealants für eventuelle Schäden, die durch Gebrauch des Produkts oder durch das Produkt selbst verursacht werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

XIII Anwendbares Recht:

Artikel 21: Für alle unsere Verträge, auf die diese Bedingungen anwendbar sind, gilt niederländisches Recht.

XIV Hinterlegung und Inkrafttreten:

Artikel 22: Diese Geschäftsbedingungen wurden bei der Handelskammer in Enschede hinterlegt und unter der Nummer 50803352 eingetragen und gelten ab 29. September 2010.

Wir sind zur Änderung dieser Lieferbedingungen berechtigt. Die Änderungen treten sofort in Kraft in der Weise, dass sie rückwirkend gelten, wenn und soweit der Kunde dadurch nicht benachteiligt wird. Nichtigkeit, Aufhebung eines Teils der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Nichtigkeit, Aufhebung aller Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge.